Rückwirkende Berechnung des Hygienezuschlags (3010a GOZ) gilt ab 09.04.2020 rückwirkend.

Ursprünglich galt die Berechnung des Hygienezuschlags ab dem 05.05.2020. Anfang Juli wurden die Abrechnungsempfehlungen der BZÄK im Zusammenhang mit der COVID-19-
Pandemie bis zum 30.09.2020 verlängert. Damit wurde auch der Geltungszeitraum von bisher 05.05.2020 rückwirkend auf den Beginn 09.04.2020 festgesetzt. In allen Rechnungen für Leistungen, die zwischen dem 09.04. und dem 04.05.2020 erbracht wurden, ließe sich also ggf. die Pauschale nachträglich korrigieren.

Rechnungskorrektur: Zulässigkeit, Grenzen, Voraussetzungen:

Im Gegensatz zu anderen Berufen darf der Arzt irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern und Rechnungen berichtigen. Die Nachforderung sollte möglichst zeitnahe erfolgen. Die Korrektur ist jedoch innerhalb der Verjährung (i.d.R. nach 3 Jahren) möglich. Wird eine korrigierte Rechnung gestellt, so muss sich daraus ergeben, dass die ursprüngliche durch die korrigierte Rechnung ersetzt und die erstgenannte gegenstandslos ist.

Auf jeden Fall können Sie, wenn Sie neue Rechnungen für den Patienten erstellen, die Ziffer 3010a für den Zeitraum 09.04.2020 bis 05.05.2020 berechnen.

Infobrief 15072020Z