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Archiv für den Monat: Oktober 2020

G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung

Der gemeinsame Bundesausschuss hat sich wegen der wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison erneut für eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung entschieden. Diese soll vom 19. Oktober 2020 bis vorerst 31. Dezember 2020 gelten. In dieser Zeit können sich Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, bis zu 7 Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung kann ebenfalls telefonisch für weitere 7 Tage ausgestellt werden. WICHTIG: Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Was bedeutet das für die Abrechnung: Wenn noch kein Arztkontakt/Videosprechstunde im laufenden Quartal war: EBM-Nr. 01435 (88 Punkte; 9,67 Euro) Porto zur Übersendung der AU-Bescheinigung und ggf. der Überweisung an den Versicherten: Nr. 40122 (0,90 Euro) Laut KBV sollte das Praxispersonal bei unbekannten Patienten am Telefon die Versichertendaten (Name, Wohnort, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertenart) abfragt und händisch in das System einpflegten Quelle: G-BA

G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung2020-10-17T10:29:16+00:00

Verlängerung Covid-Pauschale 01.10.2020-31-12.2020

Neue Abrechnungsempfehlung ab dem 01.10.2020: Die Bundeszahnärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben eine Einigung in Sachen Corona-Hygienezuschlag erzielt: Die am 30.09.2020 auslaufende Regelung wird nun doch verlängert – allerdings soll die Nummer 3010 GOZ nur zum einfachen Satz (6,19 Euro) abgerechnet werden. Die Eckpunkte: Zeitraum: 01.10.2020-31.12.2020 Sie dürfen nur nicht steigern mit der Begründung „höherer Hygiene Aufwand“. Der Rest bleibt unberührt. „Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.“ Bei GKV Patienten mit Privatleistungen kann die Covid Pauschale abgerechnet werden wenn a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) besteht und b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung). Basis- und Standardtarif - Auch im Basis- und Standardtarif kann die GOZ-Nr. 3010 analog für die Hygieneabgeltung berechnet werden. Ist dieser Beschluss auch auf Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar? Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf Selbstzahler gerechtfertigt. Sie finden die Original-Information der BZÄK unter: https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html?fbclid=IwAR29nSKgczZi5dXKeiyZFIniC8jIyr7_ TBTKt1wnN8bQC62xaiW0fb4MG0   Mitteilung als PDF-Datei

Verlängerung Covid-Pauschale 01.10.2020-31-12.20202020-10-01T10:30:54+00:00
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